(AngG § 29 Abs. 1) Übersteigt der Zeitraum von der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es durch ordnungsgemäße Kündigung beendet hätte werden können, nicht drei Monate, muß sich ein Angestellter nicht anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. OGH 9 Ob A 195/95 v. 06.12.1995.