(DHG § 2 Abs. 1) Ergibt sich ein unaufgeklärter Fehlbetrag (Manko), hat nicht der Arbeitgeber ein Verschulden des Arbeitnehmers, sondern es hat der Arbeitnehmer, um der Haftung zu entgehen, nachzuweisen, daß er ohne sein Verschulden nicht imstande war, das empfangene Geld vollständig abzuliefern. Ein höherer Grad des Verschuldens (grobe Fahrlässigkeit) wird dagegen nicht vermutet, sondern ist vom Arbeitgeber zu beweisen. LG Salzburg 16 Cga 439/93 v. 08.06.1994. (Slg. 11.216)