(ABGB § 1152, ArbVG § 17, § 13) Der Gehaltsansatz eines nicht hinterlegten und kundgemachten Kollektivvertrages, dem keine Normwirkung zukommt, kann nicht als angemessenes Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB angesehen werden, das anstelle des vereinbarten Engtelts gebührt. Ein angemessenes Entgelt gilt gemäß § 1152 ABGB nur dann als bedungen, wenn im Vertrag kein Entgelt bestimmt worden ist. Wurde der die bisherige kollektivvertragliche Regelung ablösende Kollektivvertrag mangels Hinterlegung und Kundmachung nicht wirksam, gilt der bisherige Kollektivvertrag, auch wenn er gemäß § 17 ArbVG beendet worden sein sollte, jedenfalls gemäß § 13 ArbVG für die von ihm vor seinem Erlöschen erfaßten Dienstverhältnisse weiter. OGH 8 Ob A 248, 249/95 v. 18.08.1995.