(ABGB § 1157) Es bestehen keine Bedenken, den aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entwickelten Gleichbehandlungsgrundsatz auch auf das freie Dienstverhältnis eines intensiv organisatorisch eingebundenen freien Mitarbeiters in die Strukturen des Arbeitgebers anzuwenden, wenn er einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer weitestgehend gleichzuhalten ist. OGH 8 Ob A 240/95 v. 14.09.1995.