(ABGB § 1029) Nimmt jemand Jahre hindurch wesentliche Arbeitgeberfunktionen, wie die Lohnauszahlung und die Zuteilung der Arbeit, unbeanstandet wahr, bestehen enge familiäre Beziehungen zwischen ihm und dem jeweiligen Arbeitgeber sowie ein räumliches Naheverhältnis und duldet der Arbeitgeber jahrelang die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen durch den Betreffenden, kann der Arbeitnehmer redlicherweise darauf vertrauen, daß der Betreffende befugter Vertreter des Arbeitgebers ist. OGH 9 Ob A 152/94 v. 14.09.1994. (Slg. 11.251)