(ASVG § 153 Abs. 2) Bei der Festsetzung einer Kostenbeteiligung des Versicherten sind Kosten für Krankenversicherungsleistungen vom Versicherungsträger soweit zu tragen, daß noch von einer Beteiligung des Versicherten am Aufwand gesprochen werden kann. Dies gilt nicht nur für vertraglich geregelte, sondern auch für vertraglich nicht geregelte Leistungen. LG Salzburg 18 Cgs 98/94 v. 13.07.1994. (ZAS Jud. 6/1995)