vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ASVG § 153 Abs. 2

SozialversicherungARD 4729/25/96 Heft 4729 v. 15.3.1996

(ASVG § 153 Abs. 2) Bei der Festsetzung einer Kostenbeteiligung des Versicherten sind Kosten für Krankenversicherungsleistungen vom Versicherungsträger soweit zu tragen, daß noch von einer Beteiligung des Versicherten am Aufwand gesprochen werden kann. Dies gilt nicht nur für vertraglich geregelte, sondern auch für vertraglich nicht geregelte Leistungen. LG Salzburg 18 Cgs 98/94 v. 13.07.1994. (ZAS Jud. 6/1995)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte