(AngG § 27 Z. 4) Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer in einem Dienstplan arbeiten läßt, in dem ständig eine durchgehende tägliche Arbeitszeit von 15 Stunden und regelmäßig eine durchgehende Arbeitszeit von 48 Stunden gegeben ist, wobei dem Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers das Niederlegen und sogar das Schlafen mit der kryptischen Bedingung, daß er gegebenenfalls beim Läuten des Telefons aufwachen müsse, gestattet wurde, ist das "Verschlafen" von Telefonaten über einen Zeitraum von 15 Minuten um 1.00 Uhr nachts als akzeptabel und jedenfalls nicht als Entlassungsgrund anzusehen; wie dem unwillentlichen Einnicken am Arbeitsplatz (ARD 4510/13/93) fehlt auch dem unwillentlichen Nicht-Aufwachen in der Nacht bei gestattetem Schlafen die Schuldhaftigkeit. ASG Wien 24 Cga 145/94 g v. 11.07.1995, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 160/95 v. 22. 1. 1996.