(AngG § 8 Abs. 8) Einem Arbeitgeber ist nicht die Diagnose einer Erkrankung, sondern bloß die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit mit ärztlicher Bestätigung nachzuweisen. ASG Wien 24 Cga 206/94 b v. 09.08.1995,rk.
(AngG § 8 Abs. 8) Einem Arbeitgeber ist nicht die Diagnose einer Erkrankung, sondern bloß die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit mit ärztlicher Bestätigung nachzuweisen. ASG Wien 24 Cga 206/94 b v. 09.08.1995,rk.