(AngG § 37) Da § 37 AngG die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel nicht allein von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig macht, weil jene gemäß § 37 Abs. 1 und 2 AngG bei Auflösung des Dienstverhältnisses sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber ausgeschlossen sein kann, vermag die Feststellung, das Dienstverhältnis habe nicht durch Arbeitnehmerkündigung geendet, in Hinblick auf eine Konkurrenzklausel keinen über ein Leistungsbegehren hinausreichenden Schutz zu gewähren, weshalb das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung fehlt. OLG Wien 8 Ra 99/95 v. 04.10.1995.