(GewStG § 7 Z. 1) Bankzinsen für Verbindlichkeiten, die dadurch entstehen, daß der Lieferant einer Ware eine Kaufpreisstundung gewährt, sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht hinzuzurechnen, wenn sie in der nach Art des Geschäftsvorfalls üblichen Zeit abgewickelt werden, wobei bei Bauunternehmern und bei Unternehmern, deren Geschäftsbetrieb Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken beinhaltet, auch eine Laufzeit von mehreren Jahren üblich sein kann, und wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Verbindlichkeit mit dem laufenden Geschäftsvorfall gegeben ist, der bei Schulden gegenüber dem Lieferanten aus dem Grundgeschäft auch ohne vertragliche Vereinbarung angenommen werden kann. VwGH 95/14/0039 v. 19.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)