(FLAG § 32, § 33) Geburtenbeihilfe für Drittstaatsangehörige. Familienangehörige, die selbst nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates sind, werden vom EG-Recht nur begünstigt, weil dies die Wahrnehmung der Freizügigkeit z.B. von Ehepartnern erleichtert. Die Frau eines Arbeitnehmers und EU-Bürgers, die selbst nicht Staatsangehörige eines EU-Landes ist, kann sich mangels Staatsbürgerschaft eines EG-Staates für den Erhalt der Geburtenbeihilfe erster Teil nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der EWG-VO Nr. 1408/71 berufen. Artikel von Brigitta Mlinek, AK Wien. (INFAS 6/1995)