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Geburtenbeihilfe für Drittstaatsangehörige

Lohnsteuer und AbgabenARD 4714/13/96 Heft 4714 v. 23.1.1996

(FLAG § 32, § 33) Geburtenbeihilfe für Drittstaatsangehörige. Familienangehörige, die selbst nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates sind, werden vom EG-Recht nur begünstigt, weil dies die Wahrnehmung der Freizügigkeit z.B. von Ehepartnern erleichtert. Die Frau eines Arbeitnehmers und EU-Bürgers, die selbst nicht Staatsangehörige eines EU-Landes ist, kann sich mangels Staatsbürgerschaft eines EG-Staates für den Erhalt der Geburtenbeihilfe erster Teil nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der EWG-VO Nr. 1408/71 berufen. Artikel von Brigitta Mlinek, AK Wien. (INFAS 6/1995)

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