(GGG § 25) Der Einwand gegen eine Exekutionsführung des Finanzamts hinsichtlich Gerichtsgebühren, dieses hätte als betreibender Gläubiger in Verletzung des "Übermaßverbotes" eine nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige "exzessive" Pfandrechtsvormerkung beantragt, ist im Exekutionsverfahren geltend zu machen und ist betreffend die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht des Verpflichteten ohne Bedeutung. VwGH 95/16/0194 v. 30.08.1995. (Beschwerde abgewiesen)