(VStG § 9) Die Bestellung eines Bauleiters zum "alleinverantwortlichen Beauftragten und Bevollmächtigten" für eine ausdrücklich bezeichnete Baustelle in Verbindung mit der demonstrativen Ergänzung des Verantwortungsbereiches ("Überwachung der Subunternehmer und der Einhaltung aller Bauvorschriften") kann nur als eine ausreichende Bevollmächtigung zum verantwortlichen Beauftragten verstanden werden. Selbst wenn er jedoch nicht für die Personalaufnahme zuständig gewesen wäre, hätte er als für die Baustelle "Alleinverantwortlicher" die Berechtigung und Verpflichtung, dort die ungesetzliche Beschäftigung von Ausländern, die z.B. von einer zentralen Personalaufnahme geschickt werden, zu verhindern. VwGH 94/09/0184 v. 31.03.1995. (Bescheid aufgehoben)