(MSchG § 10a Abs. 2) Die Befristung eines Dienstverhältnisses zur Erprobung ist sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die geforderte Qualifikation der Einzustellenden keine längere Probezeit als die gesetzliche oder kollektivvertragliche erforderlich macht.
OLG Wien 8 Ra 111/95 v. 13.10.1995, Revision zulässig