(ArbVG § 34) Ist eine Arbeitsstätte produktionstechnisch als organisatorische Einheit anzusehen, wobei dem örtlichen Leiter Weisungs- und Disziplinargewalt zukommt, ist sie auch dann als eigener Betrieb zu werten, wenn die Personalangelegenheiten ansonsten von einer Zentrale wahrgenommen werden.
OGH 9 Ob A 143/95 v. 27.09.1995