(ASGG § 61 Abs. 1 Z. 1) Rechtsstreitigkeiten aus einer Karenzierungsvereinbarung sind als Streitigkeiten aus einem aufrechten Dienstverhältnis, bei dem allerdings die Hauptleistungspflichten ruhen, nicht unter § 61 Abs. 1 Z. 1 ASGG zu subsumieren und nicht von der vorläufigen Vollstreckbarkeit umfaßt. OLG Wien 9 Ra 37/95 v. 24.07.1995, Rekurs zulässig.