(ASchG § 21 Abs. 4, AAV § 23 Abs. 3) Gemäß § 23 Abs. 3 AAV dürfen Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen durch Lagerungen auch vorübergehend im Zuge der Manipulation von Waren nicht verstellt sein. Der Zweck dieser Vorschrift - nämlich die Benützung der Notausgänge und Notausstiege jederzeit zu ermöglichen - ist klar und wohl für jedermann leicht einsichtig. Der zufällige Nichteintritt einer Notfallsituation liegt nicht in der Ingerenz des Arbeitgebers, so daß weder von einem äußerst geringen Unrechtsgehalt noch von einem "minimalen Verschulden" des Arbeitgebers ausgegangen werden kann. VwGH 95/02/0072, 0073 v. 07.04.1995. (Beschwerde abgewiesen)