(ASGG § 46 Abs. 1) Ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren strittig, ob zwischen den Parteien überhaupt je ein Dienstverhältnis bestanden hat, hat das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs. 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs. 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. OGH 9 Ob A 104/95 v. 28.06.1995.