(VfGG § 33, ZPO § 146) Ein Rechtsirrtum über die Möglichkeit, durch Stellung eines Verfahrenshilfeantrages (auch) beim VfGH eine Beschwerdefrist zur Bekämpfung eines letztinstanzlichen Bescheides vor dem VfGH zu wahren, ist kein bloß minderer Grad des Versehens. Es obliegt jedermann selbst, sich rechtzeitig Kenntnis von bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten, einschließlich der außerordentlichen Rechtsschutzinstrumente, wie der Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes, Kenntnis zu verschaffen. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die es dem Einschreiter unmöglich gemacht hätten, sich fristgerecht über bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren, stellt die Unkenntnis keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. VfGHB-1640/94 v. 28.11.1994.