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Entgeltanspruch von arbeitnehmerähnlichen Personen

Betriebswichtige GesetzeARD 4712/44/96 Heft 4712 v. 16.1.1996

(ABGB § 1152) Wurde mit einer arbeitnehmerähnlichen Person eine Entgeltvereinbarung getroffen, hat sie auch dann keinen darüber hinausgehenden Anspruch, wenn das vereinbarte Entgelt nicht angemessen ist.

OGH 9 Ob A 48, 1008/95 v. 26.04.1995

Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß an sich kein Dienstverhältnis vorliegt, jedoch die Kriterien fremdbestimmter Arbeit in einem gewissen Umfang gegeben sind. Es handelt sich um Personen, die eine Art Mittelstellung zwischen einem rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Arbeitnehmer und einem rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmer einnehmen. Sie sind trotz rechtlich vorhandener Selbständigkeit wirtschaftlich unselbständig. Arbeitnehmerähnlich sind gemäß § 51 Abs. 3 ASGG Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind. Die Bedeutung der arbeitnehmerähnlichen Person ist jedoch nicht auf das Prozeßrecht beschränkt, sondern reicht in das materielle Recht hinein. So nehmen z.B. § 1 Abs. 2 Satz 2 DHG, § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG, § 1 Z. 3 IESG auf die arbeitnehmerähnliche Stellung Bezug und normieren die Anwendung der für Arbeitnehmer statuierten Bestimmungen auf die arbeitnehmerähnliche Person. § 1 Abs. 4 KSchG räumt der arbeitnehmerähnlichen Person einen negativen Stellenwert ein, indem er anordnet, daß das erste Hauptstück des KSchG (das besondere Bestimmungen für das sogenannte Verbrauchergeschäft enthält) für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person mit dem Arbeitgeber abschließt, nicht gilt. Arbeitnehmerähnliche Personen werden damit in gewissen Angelegenheiten wie Arbeitnehmer behandelt.

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