(GrEStG § 5) Bei einer Grundstücksübertragung anläßlich einer verschmelzenden Umwandlung einer Gesellschaft ist als Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage nicht vom Einheitswert der Grundstücke, sondern von der Gegenleistung auszugehen, zu der auch Leistungen an Dritte, wie Barabfindungen von Gesellschaftern gehören. VwGH 94/16/0142 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)