(BAO § 303) Bewirkt die (unrichtige) Absetzung der Sozialversicherungsbeiträge in einem Jahr selbst dann eine nicht geringfügige Verkürzung von Abgaben, wenn der Steuerpflichtige denselben Betrag (zu Unrecht) nicht für das (folgende) Jahr des Abflusses geltend gemacht hat, liegt ein Wiederaufnahmegrund vor. VwGH 91/13/0145 v. 11.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)