(BAO § 276) Tritt der Abgabepflichtige den (erstmals) in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, können diese als richtig angenommen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. VwGH 91/14/0208 v. 19.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)