(GebG § 16 Abs. 1 Z. 2) Wird ein Darlehensvertrag auch vom Gläubiger unterfertigt, ist dieser auch dann gebührenpflichtig, wenn er ihm nicht ausgefolgt wird und die Urkunde nur im Interesse des Darlehensschuldners bzw. seines Bürgen errichtet worden ist. VwGH 95/16/0016 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)