(BAO § 92 Abs. 1 lit. b) Die Erlassung eines (im Instanzenzug bekämpfbaren) Bescheides, mit dem von der österreichischen Zollbehörde festgestellt wird, ob den exportierten Waren der österreichische Ursprung zukommt, ist für den die Warenverkehrsbescheinigungen ausstellenden Exporteur, der nach Widerruf der Warenverkehrsbescheinigungen in den im Importstaat durchgeführten Abgabenverfahren, in denen dem ausländischen Abgabenschuldner die Abgaben vorgeschrieben werden, der nicht Partei des Verfahrens ist und daher dort seine Interessen nicht entsprechend vertreten kann, ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, zu deren Erlassung die Zollbehörde verpflichtet ist. VwGH 89/16/0014 v. 28.06.1995. (Bescheid aufgehoben)