(BAO § 119, § 184) Wenn das Finanzamt bei unaufgeklärtem Vermögenszuwachs einer - nachträglich beigebrachten - allgemein gehaltenen Bestätigung über Privatdarlehensbeträge (die er "bei Bedarf" erhalten hätte und die er zurückzahlen solle, wenn es ihm "möglich sei"), einer Erklärung über die Finanzierung des Lebensunterhalts keinen Glauben schenkt, liegt darin weder ein Verstoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemein menschliches Erfahrungsgut. VwGH 95/13/0132 v. 20.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)