Bei elektronischen Zustellungen hat der angemeldete Teilnehmer gem § 28b Abs 2 Satz 1 ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind, widrigenfalls die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen kann, auch wenn der Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist.

