vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Verständigungsadresse für die elektronische Zustellung ist vom Empfänger aktuell zu halten

RechtsprechungJudikaturLukas Bono BergerAnwBl 2025/199AnwBl 2025, 528 Heft 9 v. 19.9.2025

Bei elektronischen Zustellungen hat der angemeldete Teilnehmer gem § 28b Abs 2 Satz 1 ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind, widrigenfalls die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen kann, auch wenn der Empfänger dort nicht mehr erreichbar ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!