Im Allgemeinen kann einem Beschwerdeführer bei Erfolglosigkeit seiner Beschwerde kein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG angelastet werden. Es gibt insoweit keine Erfolgshaftung im Rechtsmittelverfahren.
Ra 2025/04/0033
Im Allgemeinen kann einem Beschwerdeführer bei Erfolglosigkeit seiner Beschwerde kein Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG angelastet werden. Es gibt insoweit keine Erfolgshaftung im Rechtsmittelverfahren.
Ra 2025/04/0033
