Im Verfahren über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nach der RAO besteht keine Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde oder eines Devolutionsantrags an den Obersten Gerichtshof.
Im Verfahren über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nach der RAO besteht keine Möglichkeit zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde oder eines Devolutionsantrags an den Obersten Gerichtshof.
