Ein Sacheinlagenprüfer, der rechtswidrig und (fahrlässig) schuldhaft die Sacheinlage (weit) überbewertet hat, hat der Gesellschaft für die Differenz zwischen dem zu hoch bestätigten und dem tatsächlichen Wert der Sacheinlage im Sinne einer Differenzhaftung vergleichbar mit der Haftung des Kreditinstituts (oder Notars) nach § 10 Abs 3 GmbHG und § 29 Abs 1 AktG einzustehen.
6 Ob 214/24z

