Die Feststellungsbasis zu Frequenz und Schwere der Misshandlungen im Zeitraum [...] bis zum "Umzug" der Familie [...] erfüllt bei der gebotenen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung nicht das Kriterium "fortgesetzter" Gewaltausübung iSd § 107b Abs 1 StGB [...]. Da der Zeitpunkt dieses "Umzugs [...]" durch Feststellungen nicht näher eingegrenzt ist, lässt das Ersturteil offen, ob der den weiteren (rechtsrichtig § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB subsumierten) Tatsachenfeststellungen zufolge verbleibende Tatzeitraum [...] für sich genommen ein Jahr übersteigt. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage erweist sich daher auch die Subsumtion nach § 107b Abs 4 Fall 2 StGB als unzutreffend.

