Auch nach § 1b Abs 1 RAO idF des BRÄG 2020 hat die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft einen zwingenden Namensbestandteil zu enthalten.
19 Ob 2/24v
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Auch nach § 1b Abs 1 RAO idF des BRÄG 2020 hat die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft einen zwingenden Namensbestandteil zu enthalten.
19 Ob 2/24v
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