Das rechtliche Interesse eines Gläubigers an der Einsicht in die Bücher einer bereits liquidierten GmbH ist bereits durch eine behauptete und glaubhaft gemachte Forderung gegeben. Ein Gläubiger muss seine Forderung nicht bereits vor der Löschung konkret ziffernmäßig bestimmt haben, um als "bekannter Gläubiger" im Sinne des § 91 GmbHG zu gelten, sodass dieser vom Liquidationsverfahren direkt zu benachrichtigen ist, andernfalls drohen direkte Haftungsansprüche gegen den Liquidator persönlich.

