Bei Wahlen in der Plenarversammlung ist das Teilnahmequorum gesondert für den Kreis der jeweils stimmberechtigten Kammermitglieder zu ermitteln.
19 Ob 1/24x
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Bei Wahlen in der Plenarversammlung ist das Teilnahmequorum gesondert für den Kreis der jeweils stimmberechtigten Kammermitglieder zu ermitteln.
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