Ist mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 107 Abs 3 StPO vorzunehmenden Prüfung keine solche der gegen den Angekl bestehenden Verdachtslage verbunden, besteht kein Anlass für Ausgeschlossenheit von Richtern, die an der abschlägigen Entscheidung über den Anklageeinspruch des Bf teilgenommen haben.
14 Os 79/24k

