Weil staatliche Organe im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet sind, kommt ihnen in diesem Umfang auch keine Einspruchsberechtigung zu.
12 Os 79/24w
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Weil staatliche Organe im Hoheitsvollzug keine Grundrechtsträger, sondern allein grundrechtsverpflichtet sind, kommt ihnen in diesem Umfang auch keine Einspruchsberechtigung zu.
12 Os 79/24w
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
