Die inl Verfahrensgesetze beziehen sich nicht auf - ohne Veranlassung österr Strafverfolgungsorgane entfaltete - Tätigkeiten ausl Beh. Die StPO wendet sich nur an österr Strafverfolgungsorgane als Normadressaten. In der StPO gibt es keine generellen Verwendungsbeschränkungen für Beweismittel, die ausl Beh ohne Veranlassung österr Strafverfolgungsorgane durch Ermittlungsmaßnahmen - gleich ob nach österr Recht vorgesehen oder nicht - erlangt haben. Demnach unterliegen (etwa) Ergebnisse einer nicht durch österr StrafverfolgungsBeh veranlassten Überwachung verschlüsselter Kommunikation durch ausl Beh - womit ein Verstoß eines Normadressaten der StPO gegen diese (auch nicht durch Umgehung) gar nicht in Rede steht - nicht schon allein deshalb einem Verwendungsverbot, weil die Anordnung einer solchen Maßnahme nach österr Recht nicht zulässig gewesen wäre. Nach stRsp steht die Verletzung eines Beweiserhebungsverbots im Ermittlungsverfahren ebenso wie die Gewinnung von Beweisen ohne (innerstaatliche) ges Regelung - also entgegen dem aus § 5 Abs 1 Satz 1 StPO abzuleitenden Analogieverbot für Grundrechtseingriffe - einer Vorführung in der HV so lange nicht entgegen, als nicht gerade in der Vorführung selbst eine Grundrechtsverletzung liegt. Ein mit der Beweisgewinnung (ausnahmsweise) einhergehendes Beweisverwendungsverbot liegt aber vor, wenn bei der Beweiserhebung ein fundamentaler Verfahrensgrundsatz - etwa durch eine gravierende Menschenrechtsverletzung (insb einen Verstoß gegen Art 3 MRK) - verletzt wurde, sodass der Ausschluss des Beweises für eine deutliche Distanzierung vom erfolgten Verstoß und dessen Wiedergutmachung unerlässlich ist. Unter dem Aspekt des Art 6 MRK besteht keine Verantwortlichkeit Österreichs für das Agieren fremder Staatsorgane. (FN 1)

