Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden. Dabei kann die Verletzung eines Beweisverwertungsverbots unter dem Aspekt der Z 5 Fall 4 stets - also ohne Voraussetzung vorheriger, den Erfordernissen des § 55 StPO entsprechender Antragstellung - geltend gemacht werden, weil Subsidiarität dieses NG gegenüber den in diesem Verfahren nicht anwendbaren Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ausscheidet.

