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Beweisverbote im Grundrechtsbeschwerdeverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/103AnwBl 2025, 309 Heft 5 v. 30.4.2025

Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden. Dabei kann die Verletzung eines Beweisverwertungsverbots unter dem Aspekt der Z 5 Fall 4 stets - also ohne Voraussetzung vorheriger, den Erfordernissen des § 55 StPO entsprechender Antragstellung - geltend gemacht werden, weil Subsidiarität dieses NG gegenüber den in diesem Verfahren nicht anwendbaren Z 2 bis 4 des § 281 Abs 1 StPO ausscheidet.

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