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Gefährlichkeitsprognose durch MVAG 2022 unverändert geblieben

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/104AnwBl 2025, 309 - 310 Heft 5 v. 30.4.2025

Die mit dem MVAG 2022, BGBl I 2022/223, im § 21 StGB eingefügte Wortfolge "in absehbarer Zukunft" betont, dass die Gefahr der Begehung der Prognosetat aktuell sein muss, ohne den Inhalt der Gefährlichkeitsprognose zu ändern.

11 Os 94/24v

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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