Voraussetzung für die Subsumtion einer "Katalogtat" als terroristische Straftat ist ua deren - terroristische - Eignung, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öff Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, worunter Vorgänge mit potenziell massiven und verbreiteten Auswirkungen zu verstehen sind. Die terroristische Eignung ist ein (aus diesen gleichwertigen Alternativen bestehendes) normatives (wertausfüllungsbedürftiges) Tatbestandsmerkmal, dessen Verwirklichung im geschworenengerichtlichen Verfahren anhand des Wahrspruchs - des darin festgestellten Sachverhaltssubstrats insb zu Art, Begehungsweise und potenziellen (nicht eintreten müssenden) Folgen der Tat - zu prüfen ist; zB Vertreibung von Menschen aus einer Wohnsiedlung durch eine bewaffnete Einheit einer terroristischen Vereinigung, wahllose Schüsse mit tödlichem Ausgang auf Passanten in der Wiener Innenstadt, Schüsse vom Dach eines Hauses in eine demonstrierende Menschenmenge.

