Der auf die Unschuldsvermutung zurückzuführende Zweifelsgrundsatz ist der Beweiswürdigung nachgelagert. Bleiben nach eingehender Würdigung der Beweise Zweifel an der Täterschaft oder Schuld des Angekl, maW ist das Gericht zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale oder Nichtvorliegen sämtlicher Ausnahmesätze zu keiner Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) gelangt, ist der Angekl - dem Zweifelsgrundsatz folgend - freizusprechen.
14 Os 34/24t

