Der Gesetzgeber beurteilt "kurze Haftzeiten" für Jugendliche als sozialschädlich, weshalb § 35 Abs 1a JGG solche "Haftzeiten" bei Delikten mit geringer Strafdrohung "verringern" soll. Dieser in der Verhinderung von in UHaft zugebrachten Zeiten gelegene Telos legt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes frei. Diese Lücke ist durch analoge Anwendung des § 35 Abs 1a JGG auf die Fortsetzung der (im Einklang mit dieser Bestimmung verhängten) UHaft über den jugendlichen Besch zu schließen.

