Bezieht sich die Wiederholungsabsicht nur auf Einzelakte ein und derselben Erpressung, vermögen Feststellungen, wonach ein Angekl, der keine Vorverurteilung wegen Erpressung aufweist, in der Absicht handelte, sich über einen unbestimmten - jedenfalls mehrere Monate umfassenden - Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen von durchschnittlich über Euro 400,- im Monat in Form zahlreicher, jedenfalls mehr als drei Droh-Angriffshandlungen gegenüber seinem Opfer zu verschaffen, weder die Annahme der Voraussetzungen der Z 2 noch jener der Z 3 des § 70 Abs 1 StGB zu tragen.

