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Gewerbsmäßige Begehung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/81AnwBl 2025, 245 Heft 4 v. 27.3.2025

Bezieht sich die Wiederholungsabsicht nur auf Einzelakte ein und derselben Erpressung, vermögen Feststellungen, wonach ein Angekl, der keine Vorverurteilung wegen Erpressung aufweist, in der Absicht handelte, sich über einen unbestimmten - jedenfalls mehrere Monate umfassenden - Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges Einkommen von durchschnittlich über Euro 400,- im Monat in Form zahlreicher, jedenfalls mehr als drei Droh-Angriffshandlungen gegenüber seinem Opfer zu verschaffen, weder die Annahme der Voraussetzungen der Z 2 noch jener der Z 3 des § 70 Abs 1 StGB zu tragen.

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