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Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2025/55AnwBl 2025, 151 Heft 3 v. 3.3.2025

Der Gesetzgeber hat in § 148a StGB darauf verzichtet, bei der Umschreibung der Tathandlung auf die Eingabe unrichtiger oder unvollständiger Daten abzustellen. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Lebenssachverhalt der wahren Sachlage entspricht.

12 Os 148/23s

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