Nur die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung durch Vorausvereinbarung ist "korrekturresistent"; eine Vorausvereinbarung über den Ausgleich für die Errungenschaftsehewohnung fällt demgegenüber unter das Billigkeitskorrektiv des § 97 Abs 2 EheG. Die Eheleute haben im gegenständlichen Fall in der Scheidungsfolgenvereinbarung wechselseitig auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung verzichtet. Ob darin auch eine Vereinbarung über die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung liegt, kann dahin gestellt bleiben, weil die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ehewohnung im Alleineigentum der Frau verbleibt.

