Der durch das MVAG 2022 neu eingefügte Begriff,,maßgeblich" verlangt keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der Störung iSd § 21 Abs 1 StGB auf die Anlasstat. Hatte die Störung keine Auswirkung auf die Begehung der Anlasstat, war sie für diese unmaßgeblich, maW ohne Einfluss darauf. Dementsprechend gelingt es auch den GMat nicht, das bloß mit dem Synonym,,bedeutend" umschriebene Wort,,maßgeblich" mit einem eigenständigen Begriffsinhalt zu versehen. Vergleichbares gilt für die Wortfolgen,,mit hoher Wahrscheinlichkeit" und,,in absehbarer Zukunft" in § 21 Abs 1 StGB. Dem Gesetz kann somit ein Erfordernis zusätzlicher Sachverhaltsannahmen nicht entnommen werden.

