1. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist eine Marke (originär) unterscheidungskräftig, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, sodass die ausschlaggebenden Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der Marke von denen mit anderer betrieblicher Herkunft ohne Verwechslungsgefahr unterscheiden können.

