1. Die Teilung eines Geschäftsanteils ist gemäß § 79 Abs 1 GmbHG- abgesehen vom Fall der Vererbung - nur zulässig, wenn im Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteils verankert ist.
2. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die Zustimmung der Gesellschaft zur Abtretung von Teilen oder zur Abtretung an Personen, die der Gesellschaft nicht bereits als Gesellschafter angehören, vorbehalten werden kann.

