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Zur Einlagenrückgewähr

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2025/46AnwBl 2025, 149 Heft 3 v. 3.3.2025

1. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 GmbHG richtet sich in erster Linie an die in § 83 Abs 1 GmbHG genannten "Gesellschafter".

2. Passivlegitimiert können ehemalige Gesellschafter - sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird - sein. Darüber hinaus können auch unechte Dritte oder "wahre Gesellschafter", also Treugeber oder mittelbare Gesellschafter, passivlegitimiert sein.

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